von , am um 17:12 Uhr

was mir zu meinem Recht verholfen hatte

Hallo ich bin nun bei der T-com und dort sehr zufrieden.
Bei NC hatte ich nur einen Teil der versprochenen Leistung.
Immer wieder Störmeldungen immer wieder die gleichen Ausreden von NC...... PC schuld, T-Com schuld, Router schuld, Modem schuld, PC schuld, Hausleitung schuld, etc.. das Karussell drehte sich.
Der Anwalt bezog sich auf folgendes Urteil und schwupp war ich aus dem Vertrag ...... und heute glücklicher Internetsurfer ohne Frust !!

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Kommentar von : 17.09.2009 von Christin Plescher
Urteil vom AG Fürth vom 30.03.2009 (Az.: 340 C 3088/08).


DSL-Vertrag: Fristlose Kündigung wegen zu geringer Surfgeschwindigkeit
17.09.2009 von Christin Plescher
Ein entscheidender Aspekt für jeden Internetnutzer ist die Surfgeschwindigkeit. Daher bieten viele Internetanbieter Flatrates mit 6000 kbits/s oder mehr an. Allerdings kann diese Ge-schwindigkeit nicht überall tatsächlich geleistet werden. Welche Rechte der Kunde in solch einen Fall hat, zeigt das folgende Urteil des AG Fürth vom 30.03.2009 (Az.: 340 C 3088/08).

Was war geschehen?
Der Kläger bestellte bei der Beklagten eine Doppel-Flat 6000 inklusive Speedoption 16000 zum Preis von 39,99 euro/Monat. Die Vertragslaufzeit sollte 24 Monate betragen. Nach drei Ta-gen erhielt der Kläger ein Schreiben der Klägerin mit der Mitteilung, dass ein T-Net An-schluss der Deutschen Telekom benötigt werde. Diesen ließ die Klägerin für 109,95 euro einrich-ten. Die Freischaltung des DSL-Anschlusses erfolgte eineinhalb Monate später, mit einer Ge-schwindigkeit von lediglich 3072 kbit/s. Nach Nachfrage des Klägers erklärte die Beklagte, dass derzeit eine Änderung der zur Verfügung gestellten DSL-Leistung nicht geplant, obwohl ein im Internet angebotener Verfügbarkeitscheck eine Surfgeschwindigkeit von 16000 kbit/s vorsah. Daraufhin kündigte der Kläger den Vertrag und machte die 109,95 euro als Schadensersatz geltend.
Entscheidung des Gerichts
Das AG Fürth gab der Klägerin teilweise Recht. Die Beklagte hat die von ihr versprochene Leistung nicht erbracht. Daher ist die Pflichtverletzung der Beklagten so erheblich, dass ein Festhalten am Vertrag bis zu dessen Ablauf, also 24 Monate, nicht zugemutet werden kann. Das Gericht stellt zudem fest, dass sich die Beklagte nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen berufen kann. In denen heißt es, dass die Beklagte lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite bereit stellen muss. Diese Klausel ist unwirksam, da der Kunde die vollen Gebühren für die bestellte Leistung zu zahlen hat, ohne dass diese tat-sächlich zur Verfügung steht.
Dem geltend gemachten Schadensersatz entsprach das Gericht nicht. Dies wird damit begrün-det, dass der Kläger aufgrund der vereinbarten Flatrate mit der Beklagten immerhin die Mög-lichkeit des kostenlosen Telefonierens hatte. Damit seien die entstandenen Aufwendungen kompensiert.
Fazit
Dieses Urteil zeigt, dass die Internetanbieter tatsächlich die Leistung und bei einem Internet-zugang insbesondere auch tatsächlich die Geschwindigkeit erbringen müssen, die im Vertrag vereinbart wurde.
Allgemein
Geschwindigkeit
Verfügbarkeit
Kundenservice
Preis-/Leistung

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Zu diesem Bericht wurden bisher 18 Kommentare abgegeben

Kommentar von Jason (Jason) 07.01.2010 um 19:13 Uhr
Sunnyboy hat recht! Ein außerordentliches Kündigungsrecht ist dann gegeben, wenn die Pflichtverletzung des ISP so erheblich, dass ein Festhalten am Vertrag bis zu dessen Ablauf nicht zumutbar ist.
Kommentar von .katrin 07.01.2010 um 19:23 Uhr
Gut gebrüllt und schlecht überlegt - ich war bei der T-Com schon aber hatte den Vertrag von NC noch. Aus dem wollte mich NC nicht entlassen ..von wegen bis zu Klausel..usw. tja aber dann kams anders.
Kommentar von .katrin 07.01.2010 um 19:25 Uhr
Und Jason versucht sich nicht nur als grosser Techniker, nein sondern auch als Anwalt. Lies richtig !! Das ist ein Kommentar von einem Juristen Forum !! Die werden es besser wissen als Jason !!
Kommentar von zakki 08.01.2010 um 08:53 Uhr
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Kommentar von Entäuschter Kunde 08.01.2010 um 19:32 Uhr
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Kommentar von .katrin 08.01.2010 um 21:26 Uhr
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Kommentar von .katrin 09.01.2010 um 11:09 Uhr
Noch ein schöner Bericht : http://www.citygator.de/siegburg/leben_wohnen/nachrichten/meldung.php?id=3533 Artikel erschienen am 3.7.2007 Großflächiger Ausfall von Netcologne-Internetzugängen
Kommentar von .katrin 09.01.2010 um 11:12 Uhr
oder der : http://www.netcologneforum.de/viewtopic.php?f=9&t=11&start=10 16mbit T-Com, das konnte Netcologne auch mal !!!_________-18mbit ISDN---Netcologne war mal richtig gut...schade
Kommentar von .katrin 09.01.2010 um 11:16 Uhr
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Kommentar von Hummer . 09.01.2010 um 18:32 Uhr
interessante Links. Auch ich habe ja schon auf das Urteil hingewiesen - aber Jason will es einfach nicht wahrhaben. Aber es ist so. Notfalls fragt einen Fachmann - jason gehört nicht dazu.......
Kommentar von Guenther 10.01.2010 um 14:44 Uhr
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Kommentar von .katrin 11.01.2010 um 18:35 Uhr
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Kommentar von .katrin 11.01.2010 um 18:36 Uhr
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Kommentar von umfalla 11.01.2010 um 19:28 Uhr
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Kommentar von .katrin 13.01.2010 um 14:45 Uhr
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Kommentar von .katrin 13.01.2010 um 14:46 Uhr
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Kommentar von .katrin 14.01.2010 um 08:53 Uhr
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Kommentar von .katrin 15.01.2010 um 16:41 Uhr
Wer lesen kann ist klar im Vorteil ! Das Urteil ist allgemeingültig ! Einfach nachzulesen.

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